Steuerpunkt (VN) Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Wir holen Ihr Geld für Sie zurück !
 

Beratungsbefgnis

Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist im § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetztes (StBG) geregelt.


Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir Arbeitnehmer, Rentner und Unterhaltsempfänger Hilfe leisten, wenn ausschließlich Einkünfte:


  • aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn, Gehalt)
  • aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten)
  • aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten)


In unbegrenzter Höhe vorliegen und / oder Einkünfte


  • aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
  • aus Vermietung und Verpachtung
  • aus privaten Veräußerungsgeschäften / Spekulationsgeschäften
  • Übungsleiterpauschalen

 

erzielt wurden.


 
 
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